· Fachbeitrag · § 62 EStG
Kindergeldanspruch einer Bulgarin in den ersten vier Monaten nach der Einreise
§ 62 Abs. 1a EStG verstößt insoweit gegen Unionsrecht, als er Unionsbürger diskriminiert, die während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nicht erwerbstätig und somit wirtschaftlich inaktiv sind, während derselbe Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen nach einer Wiedereinreise Familienleistungen uneingeschränkt auch bei wirtschaftlicher Inaktivität gewährt. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Kindergeldanspruch der Anspruchsberechtigten auf die ersten drei oder vier Monate nach ihrer Einreise erstreckt.
Hintergrund
Nach § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG hat ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet, für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt (§ 62 Abs. 1a Satz 2 EStG). Nach Ablauf des in § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG genannten Zeitraums hat er gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.
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