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  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer

    § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n.F. ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch ein nationales Visum „D“ nach § 6 Abs. 3 AufenthG in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen ist, wenn es mindestens sechs Monate gültig ist und zu einer Beschäftigung berechtigt.

     

    Hintergrund

    Wer ist freizügigkeitsberechtigt? Im Einklang mit der Freizügigkeitsrichtlinie benötigen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (§ 2 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU).

     

    Sachverhalt

    Streitig war der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juni 2021 bis Oktober 2021. Insbesondere stellte sich die Frage, ob die Anspruchsberechtigte bereits in diesem Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 62 Abs. 2 EStG gewesen ist.