· Fachbeitrag · § 62 EStG
Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n.F. ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch ein nationales Visum „D“ nach § 6 Abs. 3 AufenthG in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen ist, wenn es mindestens sechs Monate gültig ist und zu einer Beschäftigung berechtigt. |
Hintergrund
Wer ist freizügigkeitsberechtigt? Im Einklang mit der Freizügigkeitsrichtlinie benötigen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (§ 2 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU).
Sachverhalt
Streitig war der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juni 2021 bis Oktober 2021. Insbesondere stellte sich die Frage, ob die Anspruchsberechtigte bereits in diesem Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 62 Abs. 2 EStG gewesen ist.
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