· Fachbeitrag · § 62 EStG
Kindergeld und der Verlust des Freizügigkeitsrechts
Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG besteht bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem 31.7.2019 beginnende Zeiträume eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruchstellers. |
Hintergrund
Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG (i. d. F. vom 11.7.2019, eingeführt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019, BGBl I 19, 1066) ist der Kindergeldanspruch eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der seit mehr als drei Monaten im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, u. a. dann ausgeschlossen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU nicht erfüllt. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG führt die Familienkasse die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 3 gegeben sind, in eigener Zuständigkeit durch. Dementsprechend ist auch das FG berechtigt, das Kriterium der Freizügigkeit selbst zu überprüfen.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall war der persönliche Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1a EStG eröffnet, weil die Antragstellerin Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der EU war und keine deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Sie war auch zeitlich anwendbar, da § 62 Abs. 1a EStG in der am 18.7.2019 geltenden Fassung für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31.7.2019 beginnen (§ 52 Abs. 49a Satz 1 EStG).
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