· Fachbeitrag · § 62 EStG
Kindergeldanspruch von EU-Ausländern ab dem vierten Monat der Einreise
Die Regelung des § 62 Abs. 1a Abs. 1 Satz 3 EStG, die den Kindergeldanspruch eines ins Inland eingereisten Unionsbürgers für den Zeitraum nach Ablauf von drei Monaten nach Begründung seines Wohnsitzes in Deutschland an den rechtmäßigen Aufenthalt im Inland aufgrund einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung knüpft, steht nicht im Widerspruch zum europäischen Gleichbehandlungsgrundsatz. |
Entscheidung
Einer zugewanderten Unionsbürgerin, die ihren Lebensunterhalt nur von SGB II-Leistungen bestreitet, ohne vorher jemals berufstätig gewesen zu sein oder eine Arbeit zu suchen, steht ab dem vierten Monat nach ihrer Einreise kein Kindergeld zu (§ 62 Abs. 1 a Satz 3 EStG). Mit der Vorschrift soll eine „unangemessene Inanspruchnahme“ des Kindergelds verhindert werden, indem der Bezug dieser Leistung für wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger eingeschränkt und damit eine gezielte Zuwanderung wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger in das deutsche Sozialsystem erschwert wird.
Im Streitfall entsprach die Versagung des Kindergelds dem Gesetzeszweck; denn die in 1995 erstmals nach Deutschland zugewanderte Klägerin, die sich in der Folgezeit wiederholt im Inland angemeldet hat, mit Unterbrechungszeiten nach Abmeldungen von Amts wegen, hat im Streitzeitraum durchwegs nur von Sozialleistungen gelebt, ohne ersichtlich vorher jemals berufstätig gewesen zu sein oder eine Arbeit zu suchen.
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