· Fachbeitrag · Gesetzgebung
BMF legt Referentenentwurf für Behinderten-Pauschbetragsgesetz vor
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Juni 2020 den Referentenentwurf zum „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz)“ vorgelegt. Danach haben Steuerpflichtige mit einer Behinderung wegen ihrer Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf künftig Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag (anstelle des Nachweises von entsprechenden Einzelaufwendungen). Außerdem ist geplant, die Behinderten-Pauschbeträge anzupassen. In dem folgenden Beitrag werden die geplanten Neuregelungen näher erläutert. |
1. Vorbemerkung
Die gesetzlichen Grundlagen für das Behindertenrecht ergeben sich aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) sowie der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Danach gelten Personen als behindert, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen am gesellschaftlichen Leben dauerhaft nur beeinträchtigt teilhaben können. Wie stark ein Mensch beeinträchtigt ist, wird durch den „Grad der Behinderung“ (GdB) in Zehnerwerten von 20 bis 100 ausgedrückt und auf Antrag vom Versorgungsamt festgestellt.
Nach geltendem Recht gelten Menschen als schwerbehindert, bei denen ein GdB von mindestens 50 festgestellt ist. Der Nachweis der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich erfolgt in Form von Merkzeichen, die wie folgt klassifiziert sind: Merkzeichen „G“ für erhebliche Gehbehinderung, „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit, „Gl“ für gehörlos, „TBl“ für taubblind, „B“ für Notwendigkeit ständiger Begleitung, „H“ für Hilflosigkeit, „RF“ für Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, „VB“ für versorgungsberechtigt und „EB“ für Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
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