· Fachbeitrag · §§ 62 ff. EStG
Stiefkind-Eigenschaft auch nach Auflösung einer Lebenspartnerschaft?
Kinder gelten auch dann noch als Stiefkinder, wenn sie nach Auflösung einer Lebenspartnerschaft später nach einer Unterbrechung wieder im Haushalt der Stiefmutter leben. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatten zwei Frauen je zwei Kinder in eine Lebenspartnerschaft mitgebracht. Nachdem sich beide getrennt hatten und die Expartnerin mit ihren Abkömmlingen ausgezogen war, waren die Kinder nach einiger Zeit wieder zu ihrer Stiefmutter zurückgezogen. Streitig war nun die Zahlung von Kindergeld für ein Kind, das zunächst bei dessen Vater gelebt hatte. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, das Stiefkindschaftsverhältnis sei „aufgelöst“ worden. Das Kind könne nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht mehr berücksichtigt werden, da es nach der Scheidung nicht im Haushalt der Stiefmutter verblieben sei, sondern erst bei der leiblichen Mutter und danach beim Vater gelebt habe.
Entscheidung
Im Gerichtsverfahren gab das FG der Klage statt. Nach Auffassung des FG erlischt die Stiefmutterschaft nicht mit Auflösung der Lebenspartnerschaft. Denn § 11 Abs. 2 LPartG müsse dahin gehend ausgelegt werden, dass zu den Kindern des Lebenspartners auch die Kinder des geschiedenen Lebenspartners zählen, und zwar unabhängig davon, ob diese „durchgehend“ im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben.
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