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  • · Fachbeitrag · § 63 EStG

    Kindergeldanspruch für EU-Staatsangehörige mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht

    Eine polnische Staatsangehörige, die mit ihren beiden Kindern in Deutschland wohnhaft ist und mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt, hat Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder, wenn sie zwar nicht in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis steht, jedoch geringfügig beschäftigt ist und zumindest ein Kind in Deutschland die Schule besucht und sie die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt.

     

    Hintergrund

    Für Kinder i. S. d. § 63 EStG hat derjenige Anspruch auf Kindergeld, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen setzt ein Wohnsitz das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufsucht.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Antragstellerin im Streitzeitraum einen solchen Wohnsitz im Inland. Der Kindergeldanspruch war auch nicht aufgrund der einschränkenden Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Der Antragstellerin stand im Streitzeitraum ein sogenanntes abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (VO 492/2011) zu.