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  • · Fachbeitrag · § 64 EStG

    Kindergeld: Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind

    | Zur Unterhaltsrente i. S. v. § 64 Abs. 3 S. 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z. B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 S. 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen. |

     

    Hintergrund

    Gemäß § 64 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, welchem Elternteil das Kindergeld für Januar bis Dezember 2014 zusteht. Die Kindesmutter und der zum Verfahren beigeladene Vater haben einen gemeinsamen Sohn. Dieser studierte im Streitjahr und lebte gemeinsam mit einem Kommilitonen in einer 64 qm großen Wohnung. Er war nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen. Beide Elternteile zahlten Unterhalt.

     

    Der Vater zahlte dem Sohn zunächst monatlichen Barunterhalt in Höhe von 500 EUR, den er ab September 2014 auf 590 EUR erhöhte. Die Mutter zahlte von Januar bis August 2014 monatlich 400 EUR und ab September 2014 490 EUR im Monat. Darüber hinaus zahlte sie den Beitrag für das Sommersemester und für das Wintersemester, die Bahncard des Sohnes, Heimfahrt-Tickets, Zahnarztkosten sowie besondere Ausbildungskosten in Höhe von zusammen 1.502 EUR. Würde man diesen Betrag monatlich dem Unterhalt der Mutter zurechnen, würde ihr Anteil den des Vaters übersteigen. So rechnet der BFH jedoch nicht.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Kindergeldantrags der Mutter, weil der Sohn nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteils lebte und der Beigeladene den überwiegenden Barunterhalt geleistet hatte.

     

    Der Begriff der Unterhaltsrente orientiert sich am Begriff der Geldrente i. S. des BGB (§ 1612 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB). Hiernach ist Unterhalt durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt. Die Unterhaltsrente ist grundsätzlich sowohl für als auch in dem Monat zu leisten, für den das Kindergeld begehrt wird. Auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG wirken sich daher weder Sachleistungen noch nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen aus.

     

    Unter einer Rente werden allgemein regelmäßige Zahlungen verstanden, die jemand aus angelegtem Kapital, auf Grundlage von Rechtsansprüchen oder als freiwillige Zuwendung erhält. Daher sind einzelne Zahlungen, mit denen bestehender Unterhalts-, Sonder- oder Mehrbedarf abgedeckt wird oder die ohne konkreten Bedarf geleistet werden, nicht zu berücksichtigen. Denn einzelne Geldzuwendungen, z. B. für Krankheitskosten, Kfz-Reparaturen, Urlaub oder besondere Ausbildungskosten, fallen mangels Regelmäßigkeit nicht unter den Begriff einer Rente. Unberücksichtigt bleiben auch regelmäßige Unterhaltszahlungen, die in größeren Zeitabständen als einem Monat geleistet werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45905800

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