· Fachbeitrag · § 66 EStG
Kindergeld ist innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen
Soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Obliegenheit auferlegt, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen. |
Hintergrund
Das Kindergeld wird nach § 66 Abs. 3 EStG a. F. rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz ‒ StUmgBG ‒ vom 23.6.17, BGBl I 2017, 1682) betrifft nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung.
Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) vom 11.7.2019 (BStBl I 19, 814) wurde § 66 Abs. 3 EStG a. F. mit Wirkung ab 18.7.2019 aufgehoben. Die Vorschrift ist deshalb nach § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG i. d. F. des SozialMissbrG auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.7.2019 eingehen.
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