· Fachbeitrag · § 67 EStG
Anforderungen an einen Kindergeldantrag
Der Zugang zum Kindergeld ist niederschwellig zu halten und von dem Kindergeldberechtigten ist nicht mehr zu fordern, als für die Einleitung und die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist, so das FG Köln in einer aktuellen Entscheidung. |
Grundsatz
Gemäß § 67 Satz 1 EStG ist Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Weitergehende Anforderungen an den Antrag enthält das Gesetz nicht. Dabei ist die Verwendung der amtlichen Antragsformulare nicht zwingend erforderlich. Jedoch ist erforderlich, dass ‒ als Mindestinhalt eines Kindergeldantrags ‒ die Identität des Antragstellers feststellbar ist und zudem erkennbar ist, dass und für welches Kind der Antragsteller Kindergeld begehrt.
Es ist dabei aber nicht notwendig, dass der Berechtigte ausdrücklich einen „Antrag“ stellt. Es genügt, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen lässt. Denn ein Kindergeldantrag ist als außerprozessuale empfangsbedürftige Verfahrenserklärung entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen, sofern er auslegungsbedürftig ist. Hiernach ist entscheidend, wie die Familienkasse als Erklärungsempfängerin einen Antrag nach seinem objektiven Erklärungswert verstehen musste. Dabei kann ggf. auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die außerhalb der auszulegenden Erklärung liegen und einen Rückschluss auf den vom Antragsteller erklärten Willen erlauben.
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