· Fachbeitrag · § 67 EStG
Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag ist formwirksam
An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient. |
Sachverhalt
Streitig war u. a., ob ein per E-Mail gestellter Kindergeldantrag formwirksam erfolgte.
Grundlage
Für die Frage, ob ein wirksamer Kindergeldantrag vorliegt und wann er eingegangen ist, ist bei Antragseingang bis einschließlich 9.12.2020 § 67 Satz 1 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 3.12.2020 (BGBl I 20, 2668) maßgeblich.
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