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  • · Fachbeitrag · § 67 EStG

    Zulässigkeit eines elektronisch übermittelten Kindergeldantrags

    Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das beBPo (besondere elektronische Behördenpostfach) eröffnet, kann darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden.

     

    Hintergrund

    Nach § 67 Satz 1 EStG ist das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob ein Kindergeldantrag formwirksam gestellt worden ist.