· Fachbeitrag · § 67 EStG
Zulässigkeit eines elektronisch übermittelten Kindergeldantrags
Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das beBPo (besondere elektronische Behördenpostfach) eröffnet, kann darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden. |
Hintergrund
Nach § 67 Satz 1 EStG ist das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde.
Sachverhalt
Streitig war, ob ein Kindergeldantrag formwirksam gestellt worden ist.
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