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  • · Nachricht · § 6a EStG

    Pensionsrückstellung: Verstoß gegen Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot

    | Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 EStG) anhand der geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel nicht so auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel und der maßgebende Abzinsungssatz ausreichend sicher bestimmt sind, ist die Pensionsrückstellung unter dem Gesichtspunkt eines schädlichen Vorbehalts (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG) steuerrechtlich nicht anzuerkennen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Bilanzierungsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG ‒ jeweils in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung ‒ mit Blick auf eine gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erteilten Versorgungszusage erfüllt sind.

     

    § 16 der Versorgungszusage räumte der Steuerpflichtigen i. S. eines einseitigen Leistungsformwahlrechts das Recht ein, Ansprüche des Versorgungsberechtigten in bestimmten Situationen „ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abzufinden“, wenn nicht ein Abfindungsverbot nach Maßgabe des sog. Betriebsrentengesetzes besteht.

     

    Diese Klausel ist nach ihrem klaren Wortlaut so zu verstehen, dass in dem Fall, dass „im Zeitpunkt einer Abfindung“ auf den Versorgungsberechtigten nach der Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) das BetrAVG anzuwenden sein sollte. Jenes soll sich daher sowohl auf die bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Anwartschaften während der Geltung des BetrAVG als auch auf die erdienten unternehmerischen Anwartschaften erstrecken. Aus § 16 Abs. 4 der Versorgungszusage lässt sich hingegen nicht ableiten, dass zur Berechnung eines Abfindungsbetrags auf die klar definierten Vorgaben des § 3 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 BetrAVG zurückzugreifen ist. Dies folgt auch aus der die Berechnung der Abfindung betreffenden Sonderregelung in § 16 Abs. 3 der Versorgungszusage.

     

    § 16 der Versorgungszusage sah vor, dass eine Kapitalabfindung „unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen zu berechnen“ ist.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des BFH lässt sich dieser Wortlaut nicht so auslegen, dass ein Verweis auf die barwertbezogenen Berechnungs-Maßgaben des BetrAVG enthalten ist. Insbesondere lässt sich kein Verweis auf die barwertbezogenen Berechnungs-Maßgaben des BetrAVG entnehmen.

     

    Als „Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen“ lassen sich z. B. für den Diskontierungszinssatz vielmehr sowohl die handelsrechtlichen (§ 253 Abs. 2 HGB) als auch die steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) anführen, darüber hinaus auch die aufsichtsrechtlichen Rechnungsgrundlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen vom 18.4.16, BGBl I 2016, 767; § 22 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds vom 18.4.16, BGBl I 2016, 842) und die des § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, im Übrigen auch Zwischen- oder Durchschnittswerte.

     

    Damit bestand im Streitfall eine „Unklarheit der Abfindungsoption“, die schon die Tatbestandsvoraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG betrifft.

     

    Im Streitfall hatte das FG rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Pensionszusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer den maßgebenden gesetzlichen (formalrechtlichen) Vorgaben zum Ansatz einer Pensionsrückstellung zu der Versorgungszusage (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 6a Abs. 1 EStG) entspricht, weshalb die vom FA eingelegte Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage führte.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46216833

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