· Fachbeitrag · § 6b EStG
Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf Außenanlagen eines Betriebsgrundstücks
| Außenanlagen auf Betriebsgrundstücken (im Streitfall handelte es sich um Stellplätze) sind keine „Gebäude“ i. S. d. § 6b EStG , sodass die Anschaffungskosten der Außenanlagen nicht nach § 6b Abs. 1 EStG um Veräußerungsgewinne vermindert werden können, um eine (sofortige) Versteuerung stiller Reserven insoweit zu vermeiden. So lautet ein aktuelles Urteil des FG München. |
Hintergrund
Nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige, die u. a. Grund und Boden oder Gebäude veräußern, im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns (i. S. d. Abs. 2) abziehen.
Der Abzug ist nach Satz 2 u. a. zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
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