· Fachbeitrag · § 7 EStG
Doppelberücksichtigung von Werbungskosten
| Der BFH musste sich mit der Frage einer (fehlerhaften) Doppelberücksichtigung von Kosten für den Erwerb von Klimageräten als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand einerseits und als AfA andererseits auseinandersetzen. Die Kosten waren zu Unrecht bereits bestandskräftig als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemacht worden. Obwohl die Kosten fälschlicherweise als Erhaltungsaufwand berücksichtigt worden waren, begehrte die Steuerpflichtige zusätzlich noch die entsprechende Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage. Dies lehnte der BFH jedoch ab. |
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Bemessungsgrundlage der AfA bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des maßgeblichen Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Diese handelsrechtliche Definition ist auch für den steuerlichen Begriff der Anschaffungskosten maßgebend.
In welchem Maße AfA von der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden kann, richtet sich nach dem AfA-Volumen. Das AfA-Volumen ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG durch die Bemessungsgrundlage der Höhe nach begrenzt; auch eine zu Unrecht überhöht vorgenommene AfA führt nicht dazu, dass sich das AfA-Volumen erhöht. |
Bei dem durch die Steuerpflichtige gezahlten Kaufpreis für die Klimageräte handelte es sich um Anschaffungskosten. Diese bilden die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens. Durch die Geltendmachung der AfA im Veranlagungszeitraum 2008 (sowie im Veranlagungszeitraum 2009 und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten) als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) im Veranlagungszeitraum 2009 hat die Steuerpflichtige ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht.
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