· Fachbeitrag · § 70 EStG
Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen Doppelzahlung
Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 5 AO liegen vor, wenn die Familienkasse deshalb für ein und dasselbe Kind versehentlich mehrfach Kindergeld bewilligt und ausgezahlt hat, weil die Antragstellerin einen zweiten Kindergeldantrag (unter einer anderen Kindergeldnummer) gestellt hat, während bereits eine Kindergeldbewilligung vorgenommen worden war. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Familienkasse bei einer doppelten Bewilligung von Kindergeld zugunsten der Anspruchsberechtigten für ihre Tochter einen der Bewilligungsbescheide und wenn ja, welchen aufheben und ob sie das doppelte gezahlte Kindergeld von der Anspruchsberechtigten zurückverlangen darf.
Entscheidung
Das FG hat dies bejaht und als gesetzliche Grundlage für den Aufhebungsbescheid auf § 174 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 155 Abs. 5 AO verwiesen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften waren im vorliegenden Fall erfüllt.
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