· Fachbeitrag · § 70 EStG
Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergelds auf sechs Monate
Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung des festgesetzten Kindergelds begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem 18.7.2019“) an. |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragte am 5.8.2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds für die Monate ab August 2018 für seine Stieftochter A. Mit Bescheid vom 7.5.2020 setzte die Familienkasse Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 fest. Zugleich wurde die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds auf den Zeitraum Februar 2019 bis Oktober 2019 begrenzt. Insoweit verwies die Familienkasse auf die Sechsmonatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, die für nach dem 18.7.2019 eingehende Anträge gelte.
Den gegen die Beschränkung der Auszahlung gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 18.8.2021 als unbegründet zurück. Die nachfolgend eingelegte Klage wies das FG ab. Auch die Revision blieb ohne Erfolg.
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