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  • · Fachbeitrag · § 70 EStG

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Auszahlungsbegrenzung von Kindergeld auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung

    Die Auszahlungsbegrenzung nach § 70 Abs. 1 S. 2 EStG in der Fassung des SozialMissbrG ist nicht zu beanstanden.

     

    Sachverhalt

    Aufgrund der gesetzlichen Änderung nach § 70 Abs. 1 S. 2 EStG können Anträge, die nach dem 18.7.2019 eingehen, unabhängig vom festgesetzten Zeitraum rückwirkend nur zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse führen. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt. Nach diesen Vorschriften hatte die Familienkasse im Streitfall die Auszahlung entsprechend begrenzt, obwohl die Festsetzung des Kindergeldes einen weiter zurückliegenden Zeitraum erfasste.

     

    Entscheidung

    Der BFH hielt in seiner Entscheidung die Regelung in § 70 Abs. 1 S. 2 EStG für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat dazu (s. BT- Drucks. 19/8691, S. 65) dargelegt, dass ausgehend von der ursprünglichen gesetzlichen Intention das Kindergeld auch weiterhin nur für sechs Monate rückwirkend zur Auszahlung zuzulassen, Abs. 3 in § 66 aufgehoben und nunmehr in § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 aufgenommen wurde, da die Regelung das Erhebungsverfahren betrifft.

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