· Fachbeitrag · § 74 EStG
Abzweigung von Kindergeld an das Kind bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes
Eine Abzweigung des Kindergelds an das Kind hat auch dann analog § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG zu erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet, weil er dazu mangels Bedürftigkeit des Kindes zivilrechtlich nicht verpflichtet ist. |
Hintergrund
Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG kann gemäß § 74 Abs. 1 EStG an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 EStG ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
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