· Fachbeitrag · § 7g EStG
Betriebsprüfer kann kein Fahrtenbuch zum Nachweis der betrieblichen Nutzung verlangen
Steuerpflichtige können den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung im Rahmen des Anwendungsbereichs von § 7g EStG nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Rechtsanwalt und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Für die künftige Anschaffung eines Pkw bildete er Investitionsabzugsbeträge i. H. v. 20.000 EUR (2009) und 8.000 EUR (2013). In 2011 und 2016 schaffte der Steuerpflichtige Fahrzeuge an und ordnete diese dem Betriebsvermögen zu. Darüber hinaus führte er einen weiteren Pkw im Betriebsvermögen, der von der in der Kanzlei angestellten Ehefrau auch für private Fahrten genutzt wurde. Für Privatfahrten standen dem Steuerpflichtigen in der Zeit bis Dezember 2017 weitere Fahrzeuge zur Verfügung.
Im Rahmen der Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die in den Streitjahren angeschafften Pkw auch für private Zwecke genutzt wurden. Die vorgelegten Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) seien nicht ordnungsgemäß, der private Nutzungsanteil daher nach der 1 %-Methode zu ermitteln. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrzeuge fast ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Der Betriebsprüfer machte die gebildeten Investitionsabzugsbeträge und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückgängig. Die Eheleute wehrten sich zunächst erfolglos vor dem FG und verfolgten ihr Interesse dann im Rahmen der Revision beim BFH.
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