· Fachbeitrag · § 7g EStG
Investitionsabzugsbetrag bei Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft
Soll ein Einzelunternehmen unter Buchwertfortführung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden, darf im Einzelunternehmen kein Investitionsabzugsbetrag mehr in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die geplante Investition bis zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr im Einzelunternehmen vorgenommen wird. |
Hintergrund
Wird ein Betrieb in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), ist das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 bis 8 UmwStG 2006 zu bewerten. Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen. Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.
Wenn die Kapitalgesellschaft (wie im Streitfall) das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert ansetzt, tritt sie in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.
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