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  • · Fachbeitrag · § 7g EStG

    Kein Investitionsabzugsbetrag bei privatem Eigenverbrauch von mehr als 10 % des produzierten Stroms

    Wird innerhalb des Beobachtungszeitraums der Strom einer Aufdachphotovoltaikanlage zu mehr als 10 % für das privat genutzte Wohnhaus verbraucht, liegt keine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung der PV-Anlage vor, sodass schon deshalb im Jahr vor der Anschaffung der PV-Anlage kein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die einkommensmindernde Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags im Streitjahr für die im Folgejahr erfolgte Anschaffung einer PV-Anlage.

     

    Entscheidung

    Die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags nach § 7g EStG setzt u. a. eine ausschließliche, zumindest aber eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts voraus. „Fast ausschließlich“ erfordert einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 %. Bei einem Eigenverbrauch für das privat genutzte Wohnhaus von mehr als 10 % liegt nach Auffassung des FG Hessen auch bei PV-Anlagen eine schädliche Privatnutzung vor.