· Fachbeitrag · § 7g EStG
Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags trotz durchgeführter Investition
| Der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde. In einem Revisionsverfahren vor dem BFH musste nunmehr die Frage geklärt werden, ob dies auch solche Fälle betrifft, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft wurde, eine gewinnerhöhende Auflösung des IAB aber unterblieb und das FA den nicht mehr änderbaren Steuerbescheid für das Jahr der Investition bereits erlassen hat. |
Sachverhalt
Im Streitfall ermittelte der Steuerpflichtige seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2008 machte er einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von rund 12.500 EUR geltend. Er benannte in den beim FA eingereichten Unterlagen weder die anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter noch gab er die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Das FA setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß mit endgültigem Einkommensteuerbescheid fest.
Im Jahr 2009 erwarb der Steuerpflichtige u. a. einen Pkw, ein Aquarium und einen Drucker. Er minderte die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter innerbilanziell um jeweils 40 % (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008). Diese 40 % entsprachen in der Summe dem im Jahr 2008 geltend gemachten IAB von 12.500 EUR.
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