· Fachbeitrag · § 8 EStG
Mahlzeitengestellung für Flugzeug-Bordpersonal
Bei der unentgeltlichen Gestellung von Mahlzeiten an Bord von Flugzeugen für das Kabinen- und Cockpit-Personal auf Lang- und Mittelstreckenflügen mit Flugdienstzeiten von über sechs Stunden handelt es sich nicht um Arbeitslohn, da sie aufgrund einer betriebsfunktionalen Zwangslage im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Fluggesellschaft erfolgt. |
Entscheidung
Unentgeltliche Mahlzeitengestellungen sowohl an das Kabinenpersonal als auch an das Cockpit-Personal führen nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht zu Arbeitslohn. Dies gilt allerdings nur insofern, als die Mahlzeiten auf Langstreckenflügen und Mittelstreckenflügen bei Flugzeiten von über sechs Stunden mit kurzen „Turn-around-Zeiten“ unentgeltlich überlassen wurden.
Soweit in einzelnen Fällen das Kabinenpersonal nur eine einzelne (Mittel-) Strecke geflogen ist, kann ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Fluggesellschaft nicht angenommen werden. Insoweit erfolgt ein Abschlag i. H. v. 15 % der lohnsteuerlich anzusetzenden Werte.
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