· Fachbeitrag · FG Hamburg
Unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattform ist kein Arbeitslohn
| Wegen der besonderen Bedingungen auf einer Offshore-Plattform besteht ein überwiegendes betriebliches Interesse an der kostenfreien Versorgung der Mitarbeiter. Mit rechtskräftigem Urteil (Az. 2 K 54/15) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass die unentgeltliche Verpflegung für die Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. |
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Offshore-Windpark rund 160 km vor der Küste. Die Arbeitnehmer arbeiten im Schichtdienst und haben keine Möglichkeit, den Windpark während der 14- Tages-Schicht zu verlassen. Während der Schicht arbeiten sie täglich 12 Stunden und sind in ca. 5 m² großen Schlafräumen untergebracht; Kühl- und Kochgelegenheiten stehen nicht zur Verfügung. Die benötigten Lebensmittel werden von einem Spezial-Catering-Unternehmen per Versorgungsschiff angeliefert. Der Klägerin entstehen Kosten von ca. 21,50 € pro Mahlzeit und Person. Vom Finanzamt auf Zahlung von Lohnsteuer für die Verpflegung in Anspruch genommen, hat die Klägerin beim Finanzgericht Hamburg Klage erhoben.
Entscheidung
Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat ihr Recht gegeben und festgestellt, dass es sich bei der Verpflegung nicht um einen steuerpflichtigen Sachbezug der Arbeitnehmer handelt.
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