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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Anwaltskosten eines Soldaten als Werbungskosten

    Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Soldaten in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurde der Steuerpflichtige für einen bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentar wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging.

     

    In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Steuerpflichtigen auf seinem privaten Facebook-Account überlagert.