· Fachbeitrag · § 9 EStG
Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren
Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des BFH ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Rechtsanwaltskosten eines Berufssoldaten für seine Vertretung im Wehrdisziplinarverfahren zu Recht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Entscheidung
Während das FA den begehrten Werbungskostenabzug ablehnte, hat der BFH dem Steuerpflichtigen recht gegeben und die Revision des FA abgewiesen.
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