· Fachbeitrag · § 9 EStG
Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig
| Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, so das Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte eine Studentin Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen.
Entscheidung
Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber aufgrund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist.
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