· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium
| Durch die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses während eines Auslandsstudiums gegen eine nach den Gesamtkosten des Gebäudes bemessene anteilige Kostentragung wird keine doppelte Haushaltsführung an einem eigenen Hausstand des Kindes außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte begründet. Dies wird damit begründet, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung auch die teilweise Übernahme der Kosten für die gemeinsame Lebenshaltung einer Haushaltsgemeinschaft umfassen muss. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitzeitraum neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Wesentlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach Abschluss eines Bachelor-Studiums in Deutschland war er beginnend ab September 2014 als Student an der Universität ESCP Business School in London in einem Master-Studiengang (Zweitstudium) eingeschrieben.
Mit seinen Eltern hatte der Steuerpflichtige die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses vereinbart (insg. 31 qm, davon ein Zimmer als Badezimmer). Bei dem angemieteten Wohnraum handelte es sich um das frühere Kinderzimmer des Steuerpflichtigen, das nach zwischenzeitlichen Umbauarbeiten vergrößert worden war. Als Miete wurde ab dem 1.1.2014 ein nach den Gesamtkosten des Gebäudes bemessener Betrag festgelegt, dessen Höhe bezogen auf die Gesamtwohnfläche des Gebäudes (280 qm) mit 11,07 % beziffert wurde. Zu den Gesamtkosten zählen gem. Vertrag „AfA, Strom und Gas, Grundbesitzabgaben, Hausversicherungen, Rundfunk- und Kabelcom-Gebühren, Schornsteinfegergebühren, Kosten für die Reinigungshilfe und Knappschaftsbeiträge, Wartungskosten der Alarmanlage, Kosten für den Sicherheitsdienst, Reparaturen, sofern sie die Mieträume betreffen“.
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