· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung mit Auslandsbezug
Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. |
Grundsatz
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG setzt das Unterhalten eines eigenen Hausstands das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Bei verheirateten Arbeitnehmern kann, abgesehen vom Fall des dauernden Getrenntlebens, in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers dort befindet, wo er gemeinsam mit dem Ehegatten einen Haushalt unterhält. Ist der Familienwohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland, reicht es im Hinblick auf die hohen Reisekosten und langen Fahrtzeiten in der Regel aus, wenn der Arbeitnehmer seine Familie einmal im Jahr besucht und in der Zwischenzeit brieflich oder telefonisch Kontakt hält.
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