· Fachbeitrag · § 9 EStG
Fahrtkosten eines Leiharbeiters bei Einsatz im Hamburger Hafen
| Wird ein Hafenarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafengebiet eingesetzt, können Fahrten zwischen Wohnung und dem Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Nach Auffassung des FG Niedersachsen fehlt es hier zwar an einer ersten Tätigkeitsstätte, es liegt aber ein typischerweise arbeitstäglich aufzusuchendes weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor. |
Sachverhalt
Im Streitfall begehrte der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzufahrt, bekam aber sowohl im Einspruchs- als auch nachfolgend im Klageverfahren kein recht.
Entscheidung
Das FG entschied, der Steuerpflichtige sei ausschließlich bei einem Unternehmen angestellt gewesen, das unter anderem auch die Arbeitnehmer-überlassung auf dem Gebiet des Hamburger Hafens betrieben habe. Im Rahmen dieser Arbeitnehmerüberlassung sei er bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben tätig gewesen. Die jeweilige Zuordnung zu diesen Hafeneinzelbetrieben sei durch den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen an jedem Arbeitstag neu erfolgt, sodass sie nicht „dauerhaft“ gewesen sei und in der Folge keine erste Arbeitsstätte vorgelegen habe.
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