· Fachbeitrag · § 9 EStG
Fahrtkosten im Fall eines weiträumigen Arbeitsgebiets
| Arbeiter des Gesamthafenbetriebs Hamburg haben zwar grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte, jedoch stellt der Hafen Hamburg ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet dar. |
Hintergrund
In einem weiträumigen Arbeitsgebiet werden z. B. Zeitungszusteller, Hafenarbeiter und Forstarbeiter tätig. Deren Tätigkeitsbilder haben gemeinsam, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche zu verrichten ist. Da die erste Tätigkeitsstätte im Reisekostenrecht ab 2014 die Beschäftigung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung voraussetzt, kann der Arbeitnehmer in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Damit stehen ihm grundsätzlich Reisekosten zu.
Sachverhalt
Streitig war, ob der als Gesamthafenarbeiter im Hafen Hamburg tätige Steuerpflichtige seine arbeitstäglichen Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder nur in Höhe der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen kann.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig