· Fachbeitrag · § 9 EStG
Fahrtkosten im Fall eines weiträumigen Arbeitsgebiets
| Arbeiter des Gesamthafenbetriebs Hamburg haben zwar grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte, jedoch stellt der Hafen Hamburg ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet dar. |
Hintergrund
In einem weiträumigen Arbeitsgebiet werden z. B. Zeitungszusteller, Hafenarbeiter und Forstarbeiter tätig. Deren Tätigkeitsbilder haben gemeinsam, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche zu verrichten ist. Da die erste Tätigkeitsstätte im Reisekostenrecht ab 2014 die Beschäftigung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung voraussetzt, kann der Arbeitnehmer in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Damit stehen ihm grundsätzlich Reisekosten zu.
Sachverhalt
Streitig war, ob der als Gesamthafenarbeiter im Hafen Hamburg tätige Steuerpflichtige seine arbeitstäglichen Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder nur in Höhe der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen kann.
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