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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Kosten für ein Masterstudium als vorweggenommene Werbungskosten

    | Kosten für ein Masterstudium (LLM) in den USA, die als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzusetzen sind, sind um Leistungen aus einem Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e. V. zu kürzen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob in den Streitjahren 2013 und 2014 als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachte Kosten für einen Studienaufenthalt in den USA um erhaltene Stipendienleistungen zu kürzen waren.

     

    Entscheidung

    Die Steuerpflichtige konnte die Kosten für das Masterstudium dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen, da sie nach Abschluss der juristischen Ausbildung der Steuerpflichtigen durch die Zweite Juristische Staatsprüfung angefallen waren.