· Fachbeitrag · § 9 EStG
Kosten für große Dienstwohnung eines Botschafters als Werbungskosten abziehbar
Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland sind nicht mit der Begründung zu kürzen, die Wohnung sei unangemessen groß, wenn der Diplomat vom Auswärtigen Amt ausdrücklich angewiesen worden war, die Wohnung in der Botschaft zu beziehen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern in Asien tätig und wohnte ‒ wie vom Auswärtigen Amt angewiesen ‒ in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Diese hatten eine Größe zwischen 186 und 249 qm. Sein Gehalt wurde allerdings um als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 EUR und 1.800 EUR monatlich). Seine Ehefrau wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Steuerpflichtigen Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 EUR geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichneten Beträge. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 Quadratmetern entstanden wären. Die vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten betrug rund 8.220 EUR.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Kosten in voller Höhe „notwendige Mehraufwendungen“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen sind. Sie sind ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sondern für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, die Wohnung in der Botschaft zu beziehen. Deshalb ist dem Steuerpflichtigen auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sogenannter Sachbezug auf seine Dienstbezüge angerechnet worden.
Das FG führte weiter aus, dass der Steuerpflichtige sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge habe entziehen können. Er hätte die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Steuerpflichtigen abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.
Fundstelle
- FG Rheinland-Pfalz 22.6.21, 3 K 1255/20, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 224570