· Fachbeitrag · § 9 EStG
Stellplatzkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz zum Parken eines Pkw gehören im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den ‒ der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 EUR pro Monat abziehbaren ‒ Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft“, sondern zu den sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung. |
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung von Pkw-Stellplatzkosten im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 720 EUR waren unstreitig durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung angefallen. Das FA berücksichtigte sie als Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG, die auf 1.000 EUR im Monat begrenzt sind.
Entscheidung
Das FG sah dies jedoch anders und entschied, dass Kosten eines separat angemieteten Stellplatzes keine Unterkunftskosten sind, da sie nicht für die Unterkunft, sondern für das davon zu unterscheidende Abstellen des Pkw aufgewendet werden.
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