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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semester

    | Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall nahm die Steuerpflichtige nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleibt der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben.

     

    Die Steuerpflichtige machte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend.

     

    Das FA erkannte den begehrten Werbungskostenabzug jedoch nicht an, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Steuerpflichtigen sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung waren im Streitfall jedoch nicht gegeben.

     

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren bekam die Steuerpflichtige dagegen recht. Sieht die Studienordnung, wie im Streitfall, vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte (i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland sind deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Entsprechendes gilt bei Praxissemestern.

     

    Beachten Sie | Die Entscheidung des BFH betrifft nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind hingegen vom Werbungskostenabzug ausgenommen (§ 9 Abs. 6 EStG). Der Aufwand wird nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt und wirkt sich steuerlich nur aus, wenn der Studierende im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47054193

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