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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Weiträumiger geografischer Bereich ist kein „weiträumiges Tätigkeitsgebiet“

    Wird ein Möbelmonteur in einem weiträumigen geografischen Bereich (im Streitfall: „Mecklenburg-Vorpommern, gesamte Ostseeküste Schleswig-Holsteins bis nach Hamburg“) tätig, so sind die Voraussetzungen eines „weiträumigen Tätigkeitsgebietes“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG mangels einer vom Arbeitgeber festgelegten Fläche, innerhalb der der Monteur seine vereinbarte Arbeitsleistung erbringen soll, nicht erfüllt. Die Fahrten des Monteurs mit dem privaten Pkw zum Abstellort des Lkw sind daher nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Werbungskosten des Steuerpflichtigen für Fahrten mit dem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Wegstreckenentschädigung oder lediglich in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.

     

    Entscheidung

    Das FG stellte zunächst fest, dass der Steuerpflichtige nicht einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet war und damit auch keine erste Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 4 EStG vorlag. Der Steuerpflichtige hatte lediglich einen Lkw, den er in einem Zentrallager zu beladen hatte und mit dem er sodann die Kunden im gesamten Gebiet Norddeutschland anzufahren hatte. Der Steuerpflichtige war daher nicht ‒ bzw. nur in geringem Umfang ‒ über einen längeren Zeitraum am Betriebssitz oder im Zentrallager seines Arbeitgebers tätig gewesen.