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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Weiträumiges Tätigkeitsgebiet: vereinbarte Arbeitsleistung auf festgelegter Fläche

    Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Hafenarbeiters, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen tätig ist. Während das FA für Fahrten von der Wohnung zu den Hafenbetrieben lediglich die Entfernungspauschale berücksichtigte, begehrte der Steuerpflichtige den Ansatz des Pauschbetrags von 0,30 EUR je gefahrenem km. Zu diesem Ergebnis kam auch der BFH im Revisionsverfahren.

     

    Hintergrund

    Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt die Regelung über die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.