· Fachbeitrag · § 9 EStG
Taxi ist ein „öffentliches Verkehrsmittel“
| Ein Taxi ist ein „öffentliches Verkehrsmittel“ i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG, so das FG Thüringen. Der Steuerpflichtige kann nach Auffassung des Gerichts daher die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern auch in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob ein Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel“ i. S. d. § 9 EStG zu qualifizieren ist und damit durch den Steuerpflichtigen höhere Aufwendungen als die Entfernungspauschale geltend gemacht werden können.
Ob Taxis „öffentliche Verkehrsmittel“ i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG sind, ist in Schrifttum und FG-Rechtsprechung umstritten und höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig