07.12.2022 · Fachbeitrag · Werbungskosten
Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel
| Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann ein Arbeitnehmer als Werbungskosten nur die Entfernungspauschale geltend machen. Nur wenn die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale in einem Kalenderjahr, dürfen die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der BFH hat nun klargestellt, dass die Benutzung eines Taxis für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte kein öffentliches Verkehrsmittel darstellt. |
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