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  • · Fachbeitrag · Anspruch auf die EPP

    Energiepreispauschale bei Photovoltaikanlage

    Erzielten Rentner neben einer gesetzlichen Altersrente im Steuerjahr 2022 noch gewerbliche Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage, profitieren sie unter bestimmten Voraussetzungen 2022 sowohl von der Energiepreispauschale für Rentner in Höhe von 300 EUR als auch von der Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige und das selbst dann, wenn die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei waren.

     

    Dass Rentner, die auf dem Dach ihres Eigenheims 2022 eine Photovoltaikanlage betreiben, Anspruch auf die Energiepreispauschale für Erwerbstätige haben, selbst wenn diese gewerblichen Einkünfte nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, kann den Antworten in den „FAQ: Energiepreispauschale (EPP)“ auf www.bundesfinanzministerium.de entnommen werden (siehe dazu Anmerkungen zu II. Anspruchsvoraussetzungen, Nummern 4 und 13).

     

    Keine EPP bei fehlender Einkunftserzielungsabsicht

    Die EPP für Erwerbstätigkeit trotz Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG wird damit begründet, dass die Steuerfreiheit voraussetzt, dass der Rentner mit seiner Photovoltaikanlage 2022 eine Einkunftserzielungsabsicht hatte. Wurde dagegen die Vereinfachungsregelung aus dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (IV C 6 - S 2240/19/10006 :006) in Anspruch genommen, scheidet die EPP aus. Hier wurde nämlich ausdrücklich eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht erklärt (BMF, FAQ, II. Anspruchsvoraussetzungen, Nr. 4).