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  • · Fachbeitrag · Ausbuchung oder Veräußerung

    Verluste aus Kapitalvermögen aufgrund von EU-Sanktionen gegen Russland

    Eine interne Verfügung der Finanzverwaltung geht der Frage nach, ob Kapitalanleger, die aufgrund der EU-Sanktionen gegen Russland in ihrem Depot Kapitalvermögen haben, das die Depotbank mit 0 EUR ausweist, steuerlich Verluste geltend machen können.

     
    • Beispiel

    Eine Kapitalanlegerin hat eine Russland-Anleihe im Depot (Anschaffungskosten: 20.000 EUR). Aufgrund der Handelsbeschränkungen kann diese Anleihe (zumindest vorübergehend) nicht mehr zurückgegeben werden. Die Depotbank weist die Anleihe deshalb mit 0 EUR aus.

     

    Folge: Die Kapitalanlegerin beantragt in der Steuererklärung die Feststellung von 20.000 EUR Verlusten wegen Wertlosigkeit der Anleihe.

     

    Nach der Verfügung sollen die Finanzämter hier folgende Auffassung vertreten:

     

    • Verluste können grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn tatsächlich veräußert wird. (Vorübergehende) Handelssperren stellen keinen Veräußerungstatbestand dar (BFH 17.11.20, VIII R 20/18).

     

    • Eine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG ist zudem zu bejahen, wenn die Depotbank wertlose Wertpapiere ohne Zahlung eines Entgelts aus dem Depot ausbucht. Ohne Ausbuchung können also keine Verluste geltend gemacht werden.

     

    Beachten Sie | Da nicht auszuschließen ist, dass künftig aus Kapitalanlagen im Zusammenhang mit Russland wieder Zahlungen fließen, sind russische Staatsanleihen in Depots nicht als wertlos zu betrachten, auch wenn sie derzeit nicht handelbar sind.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 233 | ID 50310110

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