· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Nachweisführung bei E-Rezept
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich auf Nachweispflichten i. S. v. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen bei E-Rezepten verständigt. |
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Fall eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei privat Krankenversicherten wird der Nachweis alternativ durch einen Kostenbeleg der Apotheke ausreichen. Die Belege müssen folgende Angaben enthalten:
- Name des Steuerzahlers
- Art der Leistung (z. B. Name des Medikaments)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezepts
Beachten Sie | Diese Nachweisreglungen für E-Rezepte gelten bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024. Für 2024 wird es aber nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerzahlers nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Fundstelle
- BMF 26.11.24, IV C 3 ‒ S 2284/20/10002 :005, iww.de/astw, Abruf-Nr. 245210