· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen aufgrund des Hochwassers
Existenziell notwendige Gegenstände
Wurde ein Mandant Opfer der verheerenden Hochwasserkatastrophe im Juli 2021, kann er Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. |
Ist Ihr Mandant Eigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigenheims oder Mieter und hat in den Fluten im Juli 2021 existenziell notwendige Gegenstände in den Fluten verloren, kann er beim Finanzamt für die Wiederbeschaffung den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG beantragen.
Definition existenziell notwendiger Gegenstände
Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung aufgrund des Hochwassers kommt jedoch nur für die Wiederbeschaffung oder für die Schadensbeseitigung für existenziell notwendige Gegenstände in Betracht. Gemeint sind damit die Wohnung, Hausrat und Kleidung. Nicht begünstigt sind dagegen Aufwendungen am Pkw oder an einer Garage. Damit das Finanzamt im Bilde darüber ist, für welche Gegenstände Aufwendungen geltend gemacht werden, müssen Rechnungen vorliegen. Diese sind aufzubewahren. Zudem muss sich aus den Rechnungen deutlich erkennen lassen, wofür abgerechnet wird. Überzeugend sind auch Fotos über die neu gekauften Ersatzgegenstände, die vorgelegt werden können.
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