· Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen
Behindertenbedingte Fahrtkosten: Ab 2021 Einzelnachweis nicht mehr möglich
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt (§ 33 Abs. 2a EStG). |
Die Fahrtkostenpauschale, bei der das Finanzamt die zumutbare Belastung anrechnet, beträgt ab 2021 je nach Grad der Behinderung:
- 900 EUR für Steuerzahler mit einer Geh- und Stehbehinderung und einem Grad der Behinderung von 80 oder mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G im Behindertenausweis.
- 4.500 EUR für Steuerzahler mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung mit Merkzeichen aG, H oder Bl im Behindertenausweis.
In einem Abstimmungsbeschluss auf Bund-Länder-Ebene wurde nun klargestellt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abweichend von § 33 Abs. 1 EStG für Aufwendungen durch eine Behinderung veranlasste Fahrten „nur“ eine Pauschale gewährt wird. Damit ist es ab 2021 nicht mehr möglich, behinderungsbedingte Fahrtkosten im Wege des Einzelnachweises nach § 33 Abs. 1 EStG geltend zu machen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, wer die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Anspruch nimmt.
Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 698 | ID 47622710