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  • · Fachbeitrag · Beratungshinweise

    Verpflichtung zur Lohnsteuerkorrektur durch Arbeitgeber?

    Da die geplante Anhebung des Grundfreibetrags von bisher 9.984 EUR auf 10.347 EUR und die geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bislang 1.000 EUR auf 1.200 EUR rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft treten, wurden bei einigen Arbeitnehmern in den Monaten bis zur Änderung zu viele Steuern einbehalten. Ist der Arbeitgeber zur Lohnsteuerkorrektur verpflichtet?

     

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnsteuerkorrektur

    Die Antwort auf die Frage, ob der Arbeitgeber zur rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022 verpflichtet ist, findet sich in der Bundestags-Drucksache 20/1333 vom 5.4.2022 auf Seite 12. Dort steht sinngemäß, dass der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber „grundsätzlich“ zu korrigieren ist, wenn ihm dies ‒ was die Regel ist ‒ wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

     

    Wirtschaftlich zumutbar ist die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs immer dann, wenn ein Arbeitgeber die Lohnabrechnung maschinell vornimmt und das Lohnabrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht und ermöglicht. Da das bei den meisten Softwareprogrammen der Fall sein dürfte, ist die Lohnsteuerkorrektur für Arbeitgeber mit Lohnsoftware als verpflichtend anzusehen. Diese Verpflichtung kann der Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27.1.2009 auf Seite 26 entnommen werden.