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  • · Fachbeitrag · Beratungstipp

    Gutscheine und Sachbezüge: Nachträgliche Kostenerstattungen vermeiden

    von StB Christian Herold, Herten

    | Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, profitieren die Mitarbeiter von dem Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr. Für andere Wohltaten gibt es eine weitere interessante Steuervergünstigung: die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat. Diese 44-EUR-Grenze haben sich in der Vergangenheit viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunutze gemacht, beispielsweise durch die monatliche Hingabe eines Warengutscheins oder durch Kostenerstattungen nach dem Erwerb von Waren durch Arbeitnehmer. |

     

    Ab dem 1.1.2020 ist im Gesetz festgeschrieben worden, dass nachträgliche Kostenerstattungen nicht mehr als Sachbezug gelten, folglich nicht unter die 44 EUR-Grenze fallen und zu versteuern sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"). Damit sind folgende ‒ in der Vergangenheit lieb gewordene ‒ Modelle unseres Erachtens nicht mehr zulässig, und die Kostenerstattungen führen zu einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht:

     

    • Ein Arbeitnehmer tankt zunächst auf eigene Rechnung und legt seinem Arbeitgeber jeweils am Monatsende eine Tankquittung über 44 EUR vor. Der Arbeitgeber erstattet seinem Arbeitnehmer daraufhin 44 EUR.