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  • · Fachbeitrag · Besonderheiten sind zu beachten

    Aufteilung der Vorauszahlung bei Wechsel der Veranlagungsart

    Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt, haben sie nach § 26 Abs. 1 EStG ein Wahlrecht bezüglich der Veranlagung. Wurden Ehegatten bisher zusammenveranlagt, leisteten Vorauszahlungen und beantragen für diesen Veranlagungszeitraum erstmals die Einzelveranlagung, sind die geleisteten Vorauszahlungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Eine interne Verfügung erläutert, welche Besonderheiten bei der Aufteilung der Vorauszahlungen zu beachten sind.

     

    Folgende Besonderheiten sind hier erwähnenswert:

     

    • Die Aufteilung der Vorauszahlungen orientiert sich an den Regelungen des BMF-Schreibens vom 14.1.2025 (IV A 3 ‒ S 0160/11/10001).

     

    • Die Ehegatten sollen dem Finanzamt eine Mitteilung eines gemeinsamen Aufteilungsmaßstabs zukommen lassen.

     

    • Einer übereinstimmenden Erklärung über die Aufteilung der geleisteten Vorauszahlungen kann vom Finanzamt grundsätzlich gefolgt werden.

     

    • Dem Aufteilungsmaßstab ist trotz eines übereinstimmenden Antrags der Eheleute nur dann zu widersprechen, wenn das Finanzamt durch die übereinstimmende Aufteilungserklärung benachteiligt werden würde (z. B., wenn ein Ehegatte zahlungsunfähig ist und die volle Anrechnung der Vorauszahlungen beim anderen Ehegatten beantragt wird).

     

    MERKE | Um Nachfragen des Finanzamts und damit die zeitliche Verzögerung einer Aufteilung der Vorauszahlungen bei erstmaliger Beantragung der Einzelveranlagung zu vermeiden, sollte dem Finanzamt unaufgefordert eine übereinstimmende Aufteilungserklärung zu den geleisteten Vorauszahlungen übermittelt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 116 | ID 50275485

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