· Fachbeitrag · Betrieb einer Photovoltaikanlage
Informationsblatt zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage
Das FinMin Thüringen hat ein ausführliches Informationsblatt zur ertragsteuerlichen und zur umsatzsteuerlichen Behandlung bestimmter Photovoltaikanlagen veröffentlicht. |
Gilt für eine PV-Anlage, die vor dem 1.1.2023 installiert wurde, die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG und der Betreiber der Anlage ist kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG, muss für die Stromlieferung ins Netz eines Energieunternehmens und für die Stromentnahme Umsatzsteuer ans Finanzamt überwiesen werden.
Interessante Info in dem Informationsblatt: Vor dem 1.1.2023 installierte PV-Anlagen können aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen werden. Diese Entnahme unterliegt seit 1.1.2023 als unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG erfüllt. In diesem Fall werden zwar weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig, wenn der Strom zum Regelsteuersatz an ein Energieunternehmen geliefert wird. Für den privat verbrauchten Strom fällt bei einer Entnahme dagegen keine Umsatzsteuer mehr an.
Fundstelle
- FA Thüringen, Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage, www.iww.de/s10938