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  • · Fachbeitrag · Betrieb einer Photovoltaikanlage

    Informationsblatt zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage

    Das FinMin Thüringen hat ein ausführliches Informationsblatt zur ertragsteuerlichen und zur umsatzsteuerlichen Behandlung bestimmter Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

     

    Gilt für eine PV-Anlage, die vor dem 1.1.2023 installiert wurde, die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG und der Betreiber der Anlage ist kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG, muss für die Stromlieferung ins Netz eines Energieunternehmens und für die Stromentnahme Umsatzsteuer ans Finanzamt überwiesen werden.

     

    Interessante Info in dem Informationsblatt: Vor dem 1.1.2023 installierte PV-Anlagen können aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen werden. Diese Entnahme unterliegt seit 1.1.2023 als unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG erfüllt. In diesem Fall werden zwar weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig, wenn der Strom zum Regelsteuersatz an ein Energieunternehmen geliefert wird. Für den privat verbrauchten Strom fällt bei einer Entnahme dagegen keine Umsatzsteuer mehr an.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 494 | ID 50055818

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