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  • · Fachbeitrag · Britische Staatsangehörige und Unionsbürger

    Zusammenveranlagung nach Brexit

    Nach einer Bund-Länder-Abstimmung wurde klargestellt, dass Steuerpflichtige, die unter Art. 10 Abs. 1 des Brexit-Abkommens fallen, die vor dem Brexit nach § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG die Zusammenveranlagung wählen konnten, weiterhin zusammenveranlagt werden können.

     

    Gemeint sind folgende Fälle, in denen vor Ende des Brexit-Übergangszeitraums (31.12.20)

    • britische Staatsangehörige oder Unionsbürger in Deutschland einen Wohnsitz hatten und mit ihrem im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wohnhaften Ehegatten zusammen veranlagt wurden, der dort bereits vor dem 31.12.2020 wohnhaft war,
    • Unionsbürger oder britische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Vereinigten Königreichs gemäß § 1 Abs. 3 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und mit ihrem im Vereinigten Königreich lebenden Ehepartner zusammen veranlagt wurden, der dort bereits vor dem 31.12.2020 wohnhaft war,
    • britische Staatsangehörige und Unionsbürger mit vor dem 31.12.2020 begründetem Wohnsitz im Vereinigten Königreich nach § 1 Abs. 3 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und mit ihrem im Vereinigten Königreich lebenden Ehepartner zusammen veranlagt wurden, der dort bereits vor dem 31.12.2020 lebte.

     

    Beachten Sie | Das Recht auf Zusammenveranlagung erlischt jedoch, wenn ein Steuerpflichtiger nicht mehr in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 des Brexit-Abkommens fällt. Das kann bei Wegzug aus dem Vereinigten Königreich (auch bei späterem Rückzug) oder im Rahmen eines erstmaligen dauernden Getrenntlebens passieren.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2025 | Seite 369 | ID 50382367

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